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Thema:

Einschätzung des Verfassers:
  • Genereller Hinweis

Erläuterungen des Verfassers:

Seit 1. Januar 2017 hat gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) derjenige, der ein Rad fährt, die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. Dies bedeutet gleichzeitig, dass für Radfahrer die Lichtzeichen für zu Fuß gehende seit 1. Januar in keinem dieser Fälle gelten.
Ich rege daher dringend an, sämtliche Radverkehrsanlagen in Fürstenfeldbruck dahingehend zu überprüfen, ob die seit 1. Januar geltende Vorschrift berücksichtigt und auch umgesetzt worden ist. Insbesondere sollte geprüft werden, ob es tatsächlich beabsichtigt ist, das Radfahrer dort die Autofahrer-Ampel beachten sollen, wo bei der Ampel für Fußgänger in der Streuscheibe kein Fahrradsymbol auftaucht bzw. wo keine separate Fahrrad-Ampel existiert.

Straße/Stelle:

Hauptstraße 31, 82256 Fürstenfeldbruck, Deutschland

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